Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gouverneursrat: Befugnisse

(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat.

(2) Der Gouverneursrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise auf das Direktorium übertragen; davon ausgenommen ist jedoch die Befugnis,

i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;

ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder herabzusetzen;

iii) ein Mitglied zu suspendieren;

iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu entscheiden;

v) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen;

vi) die Direktoren und den Präsidenten der Bank zu wählen;

vii) die Bezüge der Direktoren und ihrer Stellvertreter sowie das Gehalt und die sonstigen Bedingungen des Dienstvertrages des Präsidenten festzusetzen;

viii) nach Prüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Bank zu genehmigen;

ix) über die Rücklagen sowie die Zuweisung und Verteilung der Reingewinne der Bank zu befinden;

x) dieses Übereinkommen zu ändern;

xi) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen;

xii) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die in diesem Übereinkommen ausdrücklich dem Gouverneursrat zugewiesen sind.

(3) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Absatz 2 oder anderswo in diesem Übereinkommen dem Direktorium übertragenen oder zugewiesenen Angelegenheiten.