Sonderrücklage
(1) Die nach von der Bank eingenommenen Provisionen und Gebühren werden als Sonderrücklage zurückgestellt, die zur Deckung von Verlusten der Bank nach verwendet wird. Die Sonderrücklage wird in einer von der Bank zu beschließenden Form liquide angelegt.
(2) Stellt das Direktorium fest, daß die Sonderrücklage ausreicht, so kann es beschließen, daß die Provisionen oder Gebühren künftig ganz oder teilweise zu den Einnahmen der Bank gehören sollen.
