Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL VI

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH

KAPITEL 1

DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN BEREICH

Die beiden Vertragsparteien beschließen gemeinsam, welche Methoden für eine erfolgreiche Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen erforderlich sind.