Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verbraucherschutz

Die Zusammenarbeit in diesem Bereich sollte darauf gerichtet sein, die Verbraucherschutzprogramme in der Gemeinschaft und in Libanon miteinander in Einklang zu bringen, und sollte nach Möglichkeit Folgendes umfassen:

a) Erhöhung der Vereinbarkeit des Verbraucherschutzrechts der Vertragsparteien, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern;

b) Einrichtung und Ausbau von Systemen für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Lebensmittel und gewerbliche Waren und Verbund dieser Systeme (Frühwarnsysteme);

c) Informations- und Sachverständigenaustausch;

d) Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen und technische Hilfe.