Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie

Ziel der Zusammenarbeit ist es,

a) den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch

– Zugang Libanons zu den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinschaft über die Beteiligung von Drittstaaten an diesen Programmen,

– Beteiligung Libanons an Netzen für dezentrale Zusammenarbeit, – Förderung von Synergieeffekten zwischen Ausbildung und Forschung;

b) die Forschungskapazitäten Libanons auszubauen und seine technologische Entwicklung zu fördern;

c) die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie und die Verbreitung von Know-how zu fördern;

d) Möglichkeiten für eine Beteiligung Libanons an den europäischen Forschungsrahmenprogrammen zu prüfen.