(1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.
(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.
(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.