Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Libanon die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Libanon ein Jahr nach Überprüfung dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in gesetzte Ziel zu erreichen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Libanon im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.