Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG 1

BETREFFEND VEREINBARUNGEN ÜBER EINFUHREN

LANDWIRTSCHAFTLICHER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

MIT URSPRUNG IN LIBANON IN DIE GEMEINSCHAFT

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Rechtsaktes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)