Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung des Abkommens zuständig ist.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.

Beachte: Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).