Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.

Vorrang wird dabei folgendem eingeräumt:

a) Verringerung des Migrationsdrucks, insbesondere durch Verbesserung der Lebensbedingungen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen schaffenden Tätigkeiten und Entwicklung der Ausbildung in den Auswanderungsgebieten;

b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung;

c) Unterstützung und Ausbau der ägyptischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind;

d) Verbesserung des Systems der sozialen Sicherung;

e) Verbesserung der Gesundheitsversorgung;

f) Verbesserung der Lebensbedingungen in armen Gebieten;

g) Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen ägyptischen und europäischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern.

Beachte: Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).