Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Methoden und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

a) regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;

b) regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;

c) Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;

d) Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.

Beachte: Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).