Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.

(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,

die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen;

ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.

Beachte: Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).