Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TITEL IV

KAPITALVERKEHR UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

KAPITEL 1

ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

Vorbehaltlich des Artikels 33 verpflichten sich die Vertragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

Beachte: Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).