Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 2

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, FISCHEREIERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Ägyptens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des ägyptischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang I aufgeführten Waren.

Beachte: Die Änderung des Abkommens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 106 vom 28.4.2010 S. 41, veröffentlicht (vgl. BGBl. III Nr. 48/2010).