Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personen-bezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.