Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlös aus der Vollstreckung

. Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen wurde, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Rechtsträger zu, der den Aufwand der Vollstreckungsbehörde zu tragen hat.