Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003, und BGBl. III Nr. 54/2004 (EUV), ist; soweit seitens der Europäischen Union nach dem Titel VI des Vertrages über die Europäische Union Übereinkünfte mit Drittstaaten oder mit internationalen Organisationen abgeschlossen werden, sind diese im Rahmen der jeweiligen Übereinkünfte den Mitgliedstaaten gleichzuhalten ( und );

2. Drittstaat: ein Staat, der nicht unter Z 1 fällt.