Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhältnis zum ZivMediatG

. (1) Für eingetragene Mediatoren () und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.

(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.