Verhältnis zum ZivMediatG
. (1) Für eingetragene Mediatoren (§ 13 ZivMediatG) und von diesen durchgeführte grenzüberschreitende Mediationen gelten die Vorschriften des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes.
(2) Ein nicht eingetragener Mediator hat die Parteien über diesen Umstand zu informieren.
