Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Stehen der Übermittlung des Berichts gemäß mit 31. Jänner des Jahres wichtige Gründe entgegen, unterrichtet der/die zuständige Bundesminister/in den Nationalrat und den Bundesrat darüber unverzüglich unter Nennung des wahrscheinlichen Übermittlungszeitpunktes.