Gebührenbefreiungen
. Die Verfahren gemäß diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.
Beachte: Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
