Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten
. Wer die Geheimhaltungspflichten nach den oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.
