Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten

. Wer die Geheimhaltungspflichten nach den oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen.