Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Frist für die Einsetzung

. (1) Die Frist für die Einsetzung des Ausschuss für Alternative Streitbeilegung beträgt 120 Tage.

(2) Für den Beginn der Frist gelten und 3 sinngemäß.

Beachte: Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.