Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vereinfachte Geschäftsordnung

. (1) Die österreichische zuständige Behörde hat sich für die Zwecke des mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine vereinfachte Geschäftsordnung zu verständigen.

(2) Die vereinfachte Geschäftsordnung hat die in sowie Z 3 bis 9 genannten Inhalte zu enthalten. Die und 45 gelten sinngemäß.

Beachte: Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.