2. Abschnitt
Schilehrerberufe
Allgemeines
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen als Ausbildungen zu den Berufen der Schilehrer unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu erfolgen.
