Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Schilehrerberufe

Allgemeines

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen als Ausbildungen zu den Berufen der Schilehrer unter der aufschiebenden Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung zu erfolgen.