3. Abschnitt
Anerkennung beruflicher Qualifikationen
Qualifikationsniveaus
Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Angelegenheiten nach
a) die betreffenden Berufe entsprechend den für sie geltenden Zugangsvoraussetzungen durch Verordnung,
b) die beabsichtigte Verwendung im Zug des jeweiligen Anerkennungsverfahrens
dem jeweiligen Qualifikationsniveau im Sinn des Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG zuzuordnen.
