Abwicklung
Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle nach des Tiroler Dienstleistungsgesetzes gilt dessen , 3 lit. a und c, und 5 sinngemäß. Gegenüber der Schweiz ist die Verwaltungszusammenarbeit über das IMI abzuwickeln, sobald sie daran teilnimmt.
