Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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KAPITEL 2

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR

Abweichend von Artikel 73b des EG-Vertrags kann die Republik Finnland bis zum 31. Dezember 1995 die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 1612 vom 30. Dezember 1992 über den Erwerb finnischer Unternehmen durch Ausländer anwenden.