Artikel 234 des EG-Vertrags und die und 106 des Euratom-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel 234 des EG-Vertrags und die und 106 des Euratom-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die vor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Vereinbarungen anwendbar.