KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Norwegen unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL 4
AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN EINSCHLIESSLICH ZOLLUNION
Die in Anhang VI aufgeführten Rechtsakte gelten in bezug auf das Königreich Norwegen unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.