Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von sechs weiteren Mitgliedern ergänzt. Je zwei Mitglieder werden für Österreich und Schweden ernannt, je ein Mitglied für Finnland und Norwegen. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.