TEIL II
SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR
Dieser Teil gilt für Maßnahmen betreffend den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL II
SCHIENENVERKEHR UND KOMBINIERTER VERKEHR
Dieser Teil gilt für Maßnahmen betreffend den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet.