Das Ergebnis der nach den Artikeln 1 und 2 durchgeführten Wahlen wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem dieser Vertrag für die neuen Mitgliedstaaten, die solche Wahlen durchgeführt haben, in Kraft tritt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Ergebnis der nach den Artikeln 1 und 2 durchgeführten Wahlen wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem dieser Vertrag für die neuen Mitgliedstaaten, die solche Wahlen durchgeführt haben, in Kraft tritt.