Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protkolls (Anm.: richtig: Protokolls) über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen erforderlich.''
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protkolls (Anm.: richtig: Protokolls) über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:
„Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen erforderlich.''