Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten

. Dieses Bundesgesetz steht der Anwendung bi- oder multilateraler Abkommen oder Verwaltungsübereinkommen mit anderen Mitgliedstaaten, die eine über den Rahmen der Amtshilferichtlinie hinausgehende umfassende Zusammenarbeit vorsehen, nicht entgegen.