Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

. (1) Vorbehaltlich des Abs. 2 haben CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen, der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß anzugehören.

(2) Für CRR-Kreditinstitute, die einem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, das gemäß als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt wurde, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

(3) Gehört ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in Österreich keiner Sicherungseinrichtung an, so erlischt seine Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme von Einlagen; ist anzuwenden.