Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen

. (1) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(2) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in , 3, 4 und 5 sowie genannten Fällen zusammenzuarbeiten.