Sonstige Pflichten der Sicherungseinrichtungen
. (1) Die Sicherungseinrichtung hat der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
(2) Die Sicherungseinrichtungen haben mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG und in den in , 3, 4 und 5 sowie genannten Fällen zusammenzuarbeiten.
