Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Verwendung von Finanzmitteln

Verwendungszweck

. (1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:

1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,

2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,

3. die Aufwendungen für Finanzmittel,

4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß ,

5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des und

6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß .

(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.