3. Abschnitt
Verwendung von Finanzmitteln
Verwendungszweck
. (1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,
3. die Aufwendungen für Finanzmittel,
4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß ,
5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des und
6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß .
(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.
