Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Zuständigkeit

. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in genannten Rechtsakte ist, soweit nicht in Abs. 3 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) Die AMA ist weiters zuständig

1. als Zertifizierungsbehörde für Hopfen gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und

2. für die Kontrolle des aus Drittländern eingeführten Hopfens gemäß Art. 190 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständig für die Festlegung

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch § 243 Abs. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 403/2022)

2. verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß Art. 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.