Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation

. Der Anteil der Erzeugnisse, die ein Erzeuger mit Zustimmung der Erzeugerorganisation außerhalb der Erzeugerorganisation vermarkten darf, wird mit 25 % seiner jährlichen Produktionsmenge bestimmt.