. Ein Verein kann mit ehrenamtlich tätigen Personen ( zweiter Satz) vereinbaren, dass er ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leistet; § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Ein Verein kann mit ehrenamtlich tätigen Personen ( zweiter Satz) vereinbaren, dass er ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leistet; § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.