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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 71/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird kundgemacht:

Das Land Vorarlberg hat das Eigentum oder sonstige entsprechende Verfügungsrechte an sämtlichen für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße, LGBl.Nr. 95/2016, notwendigen Grundflächen erworben.

Die Erklärung der L 39 – Lastenstraße als Landesstraße, LGBl.Nr. 95/2016, ist somit rechtswirksam.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.