Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT

Entgelt

Absetzung für Abnützung

. (1) Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den , 3 und 4 zu berechnen.

(2) Werden gemäß weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.