Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1973

1. zur Verhandlung von Staatsverträgen

a) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

b) zur Regelung der Angelegenheiten auf dem Gebiet des Zoll-, Monopol- und sonstigen Eingangsabgabenwesens und

c) über die Rechts- und Amtshilfe in Abgaben-, Zoll- und Monopolangelegenheiten sowie im Verwaltungsstrafverfahren in diesen Angelegenheiten;

2. zum Schriftverkehr mit ausländischen Staaten in den in Z 1 aufgezählten Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten des Pensionsrechts öffentlich Bediensteter.

(2) Zu den Angelegenheiten des Abs. 1 gehören nicht die Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, des Europarates und der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE, ausgenommen aber zollrechtliche Angelegenheiten der ECE.