Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wird, soweit dadurch weder völkerrechtliche noch außenpolitische Fragen berührt werden und soweit staatsvertragliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, sowie unter Beachtung des § 15 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986 unbeschadet des zur Vertretung der Republik Österreich gegenüber der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und zum Verkehr mit dieser in Angelegenheiten des Wirkungsbereichs des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt.