Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Das entschädigungspflichtige Bundesland kann die Entschädigung in von ihm auszugebenden, mindestens vierprozentigen und ab 1. Jänner 1955 in längstens zehn Jahren tilgbaren Schuldverschreibungen, in Bundesschuldverschreibungen () oder in Bargeld leisten.