Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Art der Erhebung

. (1) Die Erhebungen sind in der Art der Befragung auf Basis einer repräsentativen Auswahl der Erhebungseinheiten durchzuführen.

(2) Erhebungen mittels Scannerdaten () erfolgen durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen.