In größeren Gesundheitsämtern kann die Bearbeitung einzelner Aufgabengebiete, z. B. die der ärztlichen Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen, besonders zusammengefaßt werden.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
In größeren Gesundheitsämtern kann die Bearbeitung einzelner Aufgabengebiete, z. B. die der ärztlichen Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen, besonders zusammengefaßt werden.