Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In größeren Gesundheitsämtern kann die Bearbeitung einzelner Aufgabengebiete, z. B. die der ärztlichen Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen, besonders zusammengefaßt werden.