Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abschnitt III

Übergangsvorschriften

Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist ( des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.