Abschnitt III
Übergangsvorschriften
Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist ( des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.
