Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einreichunterlagen

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Änderung einer Seilbahn sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

a) eine Übersichtskarte mit eingezeichneter Seilbahntrasse im Maßstab von mindestens 1:50.000;

b) ein Lageplan im Maßstab von mindestens 1:2880, in dem die Seilbahntrasse, Stationen und Streckenbauwerke, Kreuzungen mit elektrischen und sonstigen Leitungen, Straßen, Wasserläufe und dergleichen sowie die in der Nähe der Seilbahn liegenden Bauwerke eingezeichnet sind;

c) ein Längenschnitt im Maßstab von mindestens 1:1000 mit eingezeichneten Gelände- und Seillinien (größter und kleinster Tragseildurchhang, tiefste Zugseillage) sowie den in lit. b verlangten Eintragungen;

d) die Geländequerschnitte rechtwinklig zur Bahnachse im Maßstab von mindestens 1:200, soweit sie für die Höhe der Seilführungen von Bedeutung sind;

e) ein Verzeichnis der durch den Bau und Betrieb der Seilbahn berührten Grundstücke und Rechte;

f) ein Bauplan der Stationsbauten im Maßstab von mindestens 1:100 mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten samt Einzeichnung der maschinellen Einrichtungen sowie eine Baubeschreibung;

g) eine Beschreibung der technischen Einrichtungen;

h) Pläne und Berechnungen der Streckenbauwerke;

i) Pläne und Berechnungen der Wagen und deren Befestigungseinrichtungen mit dem Zugseil;

j) Seil- und Längenschnittsberechnung mit Sicherheitsnachweis der Seile, Nachweis der erforderlichen Antriebsleistung und der gesicherten Übertragung der Umfangskraft sowie Berechnung der Zug- und Tragseildurchhänge, der Neigung der Seile an den Unterstützungspunkten und der Belastung der Unterstützungspunkte durch das Zug- und Tragseil;

k) Zusammenstellungszeichnungen und Berechnungen der technischen Einrichtungen der Stations- und Streckenbauwerke für die wichtigsten tragenden Teile;

l) eine Beschreibung der elektrotechnischen Einrichtungen sowie Stromlaufpläne mit zugehörigen Gerätelisten;

m) eine Beschreibung und Planunterlagen über die Lagerung des Kraftstoffes bei Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen.

(2) Berechnungen müssen so abgefasst sein, dass sie überprüfbar sind.