Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unterbrechung, Einstellung und Wiederaufnahme des Betriebes

(1) Die Einstellung des Betriebes der Seilbahn ist der Behörde anzuzeigen.

(2) Wurde der Betrieb einer Seilbahn länger als ein Jahr unterbrochen, bedarf die Wiederaufnahme des Betriebes der Bewilligung durch die Behörde.